§ 27
§ 27 Meldepflichten der notifizierten Stellen
Fassung: 29. September 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 ASV 2015?
- Kernaussage§ 27 ASV 2015 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 27. (1) Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden:
(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind und ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für den selben Typ von Aufzügen oder denselben Typ von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge vornehmen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 ASV 2015 in einfachen Worten?
§ 27 ASV 2015 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2015
- Fassung seit
- 29. September 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 198/2016
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