Verordnungen

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015)

ASV 2015VerordnungFassung seit 19. April 2016RIS-Stand 25. Juli 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009310 · BGBl. II Nr. 280/2015 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Fassung: 19. April 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 ASV 2015?

  • Kernaussage§ 13 ASV 2015 behandelt "Identifizierung der Wirtschaftsakteure" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 13. (1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ASV 2015 in einfachen Worten?

§ 13 ASV 2015 behandelt "Identifizierung der Wirtschaftsakteure" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Oktober 2015
Fassung seit
19. April 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 198/2016

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Verweise

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