§ 31
§ 31 Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Fassung: 19. April 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 ASV 2015?
- Kernaussage§ 31 ASV 2015 behandelt "Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge
§ 31. (1) Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder sie hat den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen. Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder sie hat das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Aus diesen Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 ASV 2015 in einfachen Worten?
§ 31 ASV 2015 behandelt "Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2015
- Fassung seit
- 19. April 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 198/2016
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