Verordnungen

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008)

AOCV 2008VerordnungFassung seit 14. April 2021RIS-Stand 14. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005895 · BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2014 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Inkrafttreten

Fassung: 14. April 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 AOCV 2008?

  • Kernaussage§ 22 AOCV 2008 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425/2004, außer Kraft.

(3) Die gemäß der AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

(4) § 1 Abs. 1, die Überschrift der Untergliederung B, § 18 samt Überschrift, die Untergliederung C samt Überschrift, § 19 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, die Untergliederung D samt Überschrift, § 20a samt Überschrift sowie die Untergliederung E samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.

(5) Der Titel, die Untergliederungsbezeichnung 1. Abschnitt samt Überschrift, § 1 Abs. 1, der 2. Abschnitt und die Untergliederungsbezeichnung 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2014 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Gliederungsüberschrift zum 1. Abschnitt, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20a Abs. 3, § 20c samt Überschrift, § 20d samt Überschrift, § 20e samt Überschrift, § 20f samt Überschrift, § 20g samt Überschrift, der 3. Abschnitt und die Gliederungsbezeichnung 4. Abschnitt, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2017 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 3 Abs. 3 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20, § 20a Abs. 3, § 20e, § 20h samt Überschrift, § 20j, § 23 samt Überschrift, Anhang 3 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft, zugleich treten § 6, § 8, § 9, § 10, § 11 und § 13 jeweils samt Überschrift und § 15 und § 16 Abs. 1 erster Satz außer Kraft. § 20i samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 21 Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 23 Notifikationshinweis

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 AOCV 2008 in einfachen Worten?

§ 22 AOCV 2008 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. April 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
14. April 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 167/2021
  • BGBl. II Nr. 119/2021
  • BGBl. II Nr. 187/2017
  • BGBl. II Nr. 200/2014

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