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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Luftverkehrsunternehmen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen
1. Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:
(2) Ein AOC gemäß dem Muster in Anlage A und die Betriebsspezifikationen gemäß dem Muster in Anlage B dürfen von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Luftbeförderungsunternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl. II Nr. 143/2010 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(3) Anträge auf Ausstellung und auf Änderung eines AOC sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Die zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen, jedoch jedenfalls vor einer Verlängerung, eine Überprüfung des Luftfahrtunternehmens durchzuführen.
(4) Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund der in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmung
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Begriffsbestimmung
§ 2. Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.
§ 3
§ 3 Ausnahmebestimmungen
Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend
Ausnahmebestimmungen
§ 3. (1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der geltenden Fassung, 3 anders lautende Regelungen vorsieht.
(2) Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 187/2017)
§ 4
§ 4 Behördenzuständigkeit
Fassung: 16. Juli 2008 bis laufend
Behördenzuständigkeit
§ 4. Die zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.
§ 5
§ 5 Organisation von Luftverkehrsunternehmen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Organisation von Luftverkehrsunternehmen
§ 5. Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.
§ 7
§ 7 Einverständniserklärung
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Einverständniserklärung
§ 7. (1) Personen, die in den Fachbereichen Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Bodenbetrieb oder Schulung der Besatzung für Tätigkeiten, welche Einfluss auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, haben sämtliche Arten von beruflichen Tätigkeiten und die jeweiligen Dienstzeiten allen betroffenen Unternehmen bekannt zu geben. Die anderen beruflichen Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen bzw. – bei Einsatz in mehreren Luftverkehrsunternehmen – die betroffenen Luftverkehrsunternehmen dem schriftlich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das in Frage kommende Personal die im jeweiligen Betriebshandbuch (OM) festgelegten Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelungen einhält. Das in Frage kommende Personal ist verpflichtet, den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils schriftlich zu bestätigen.
(2) Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal (§ 13 Abs. 1) die Regelungen über Flug-, Dienst– und Ruhezeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Luftverkehrsunternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.
(3) Piloten, die anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen, aber den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten nicht nachweisen, bzw. außerhalb der betroffenen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte Flüge nicht bekannt geben, dürfen im gewerblichen Flugbetrieb nicht eingesetzt werden.
§ 12
§ 12 2. Besonderer Teil
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
2. Besonderer Teil
A. Flugbetrieb
Flugscheine (Tickets)
§ 12. (1) Es dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen für beförderte Personen obliegt einem vom Luftverkehrsunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom Luftverkehrsunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu nummerieren und auf den Namen der beförderten Person auszustellen. Das Luftverkehrsunternehmen muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer es für eine bestimmte Person für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.
(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten und die transportierten Personen namentlich angeführt werden.
(4) Werden Flüge außerhalb der in § 1 angeführten Genehmigungen durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des Luftverkehrsunternehmens handelt.
(5) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Abs. 4 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 14
§ 14 Flugbetriebliches Personal
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Flugbetriebliches Personal
§ 14. Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die in den Anhängen geregelten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, eingehalten werden.
§ 16
§ 16 Sonderbestimmung für Hubschrauber
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Sonderbestimmung für Hubschrauber
§ 16. (1) Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 Luftfahrtgesetz), die bei Tag durchgeführt werden, muss der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Diese Einschränkungen gelten nicht für Ambulanz- und Rettungsflüge. Start und Landung haben so zu erfolgen, dass auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
(2) Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herab fallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet.
(3) Beim Mehrlastentransport mit seitlich an der Kabine aufgelegter oder in Netzen versorgter Ladung, sowie Ladungen in der Kabine sind vom Piloten genaue Anweisungen zu erteilen, wie die Ladung auf den seitlichen Auslegern, in den Transportnetzen und in der Kabine sicher zu befestigen, zu verteilen und zu sichern ist.
§ 17
§ 17 B. Technik
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
B. Technik
Technische Organisation
§ 17. Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18
§ 18 Luftfahrzeuge
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Luftfahrzeuge
§ 18. Ein Luftfahrzeug darf im Luftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.
§ 20
§ 20 Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
§ 20. (1) Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftverkehrsunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Das Luftverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des AOC festgelegten oder aufgetragenen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Nichterfüllung der gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen normierten oder aufgetragenen Verpflichtungen hat die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit des AOC zur Folge, sofern der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben wird. Darüber hat die zuständige Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Fall ist die Rückgabe des AOC vorzuschreiben.
§ 20a
§ 20a D. Unionsrechtliche Bestimmungen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
D. Unionsrechtliche Bestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 20a. (1) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen sowie über Vorfeldinspektionen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab 28. Oktober 2014 anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird festgelegt:
(3) Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen weiterhin die für Luftverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung anzuwenden.
§ 20b
§ 20b Sonstiger Flugbetrieb
Fassung: 13. August 2014 bis laufend
2. Abschnitt
Sonstiger Flugbetrieb
Anwendungsbereich
§ 20b. In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.
§ 20c
§ 20c Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den nicht gewerblichen Luftverkehrsbetrieb
Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend
Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den nicht gewerblichen Luftverkehrsbetrieb
§ 20c. (1) Soweit Bestimmungen über den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern (NCO) und von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) sowie über die Durchführung von Flugschulungen im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 227 vom 24.08.2013 S.1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 25. August 2016 anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 wird festgelegt:
§ 20d
§ 20d Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge
Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend
Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge
§ 20d. (1) Soweit Bestimmungen über
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 wird festgelegt:
§ 20e
§ 20e Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen
§ 20e. Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.
§ 20f
§ 20f Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern
Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend
Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern
§ 20f. (1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:
(2) Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.
(3) Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.
§ 20g
§ 20g Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern
Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend
Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern
§ 20g. (1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(2) Das in Abs. 1 genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:
§ 20h
§ 20h Notsender
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Notsender
§ 20h. (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.
(2) Kein Notsender ist erforderlich für
(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.
§ 20i
§ 20i Alkoholtests
Fassung: 24. März 2021 bis laufend
Alkoholtests
§ 20i. (1) Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:
Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Abs. 1 genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.
§ 20j
§ 20j Betriebliche Hinweise
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
3. Abschnitt
Betriebliche Hinweise
Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise
§ 20j. Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.
§ 21
§ 21 Schlussbestimmungen
Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 22
§ 22 Inkrafttreten
Fassung: 14. April 2021 bis laufend
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425/2004, außer Kraft.
(3) Die gemäß der AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.
(4) § 1 Abs. 1, die Überschrift der Untergliederung B, § 18 samt Überschrift, die Untergliederung C samt Überschrift, § 19 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, die Untergliederung D samt Überschrift, § 20a samt Überschrift sowie die Untergliederung E samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.
(5) Der Titel, die Untergliederungsbezeichnung 1. Abschnitt samt Überschrift, § 1 Abs. 1, der 2. Abschnitt und die Untergliederungsbezeichnung 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2014 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Gliederungsüberschrift zum 1. Abschnitt, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20a Abs. 3, § 20c samt Überschrift, § 20d samt Überschrift, § 20e samt Überschrift, § 20f samt Überschrift, § 20g samt Überschrift, der 3. Abschnitt und die Gliederungsbezeichnung 4. Abschnitt, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2017 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 3 Abs. 3 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20, § 20a Abs. 3, § 20e, § 20h samt Überschrift, § 20j, § 23 samt Überschrift, Anhang 3 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft, zugleich treten § 6, § 8, § 9, § 10, § 11 und § 13 jeweils samt Überschrift und § 15 und § 16 Abs. 1 erster Satz außer Kraft. § 20i samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
§ 23
§ 23 Notifikationshinweis
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Notifikationshinweis
§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/742/A).
Anl. 1
Anl. 1 Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Flugzeugen
Fassung: 16. Juli 2008 bis laufend
Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Flugzeugen
Wird Besatzungsmitgliedern ein Bett (Bunks) zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 18 Stunden, verlängert werden.
Nähere Regelungen bezüglich der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder in diesen beiden Fällen sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
Anl. 2
Anl. 2 Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Hubschraubern
Fassung: 16. Juli 2008 bis laufend
Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Hubschraubern
Anl. 3
Anl. 3 Flugbetriebliche Bestimmungen für gewerbliche Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 AIZ ausgestellt wurde, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Flugbetriebliche Bestimmungen für gewerbliche Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 AIZ ausgestellt wurde, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend