§ 20
§ 20 Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 AOCV 2008?
- Kernaussage§ 20 AOCV 2008 behandelt "Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftverkehrsunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
§ 20. (1) Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftverkehrsunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2) Das Luftverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des AOC festgelegten oder aufgetragenen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Nichterfüllung der gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen normierten oder aufgetragenen Verpflichtungen hat die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit des AOC zur Folge, sofern der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben wird. Darüber hat die zuständige Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Fall ist die Rückgabe des AOC vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 AOCV 2008 in einfachen Worten?
§ 20 AOCV 2008 behandelt "Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2021
- Fassung seit
- 1. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 167/2021
- BGBl. II Nr. 119/2021
- BGBl. II Nr. 187/2017
- BGBl. II Nr. 200/2014
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