§ 17
§ 17 B. Technik
Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 AOCV 2008?
- Kernaussage§ 17 AOCV 2008 behandelt "B. Technik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
B. Technik
Technische Organisation
§ 17. Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 AOCV 2008 in einfachen Worten?
§ 17 AOCV 2008 behandelt "B. Technik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2021
- Fassung seit
- 1. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 167/2021
- BGBl. II Nr. 119/2021
- BGBl. II Nr. 187/2017
- BGBl. II Nr. 200/2014
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Verweise
Rückverweise
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