Verordnungen

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008)

AOCV 2008VerordnungFassung seit 1. Mai 2021RIS-Stand 14. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005895 · BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2014 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 20j

§ 20j Betriebliche Hinweise

Fassung: 1. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20j AOCV 2008?

  • Kernaussage§ 20j AOCV 2008 behandelt "Betriebliche Hinweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Betriebliche Hinweise

Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise

§ 20j. Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20i Alkoholtests
Nächster Paragraph§ 21 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20j AOCV 2008 in einfachen Worten?

§ 20j AOCV 2008 behandelt "Betriebliche Hinweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
1. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 167/2021
  • BGBl. II Nr. 119/2021
  • BGBl. II Nr. 187/2017
  • BGBl. II Nr. 200/2014

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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