Verordnungen

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008)

AOCV 2008VerordnungFassung seit 24. März 2021RIS-Stand 14. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005895 · BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2014 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 20i

§ 20i Alkoholtests

Fassung: 24. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20i AOCV 2008?

  • Kernaussage§ 20i AOCV 2008 behandelt "Alkoholtests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Alkoholtests

§ 20i. (1) Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:

Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Abs. 1 genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20h Notsender
Nächster Paragraph§ 20j Betriebliche Hinweise

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20i AOCV 2008 in einfachen Worten?

§ 20i AOCV 2008 behandelt "Alkoholtests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. März 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
24. März 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 167/2021
  • BGBl. II Nr. 119/2021
  • BGBl. II Nr. 187/2017
  • BGBl. II Nr. 200/2014

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Verweise

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