§ 20i
§ 20i Alkoholtests
Fassung: 24. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20i AOCV 2008?
- Kernaussage§ 20i AOCV 2008 behandelt "Alkoholtests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Alkoholtests
§ 20i. (1) Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:
Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Abs. 1 genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20i AOCV 2008 in einfachen Worten?
§ 20i AOCV 2008 behandelt "Alkoholtests" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. März 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2021
- Fassung seit
- 24. März 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 167/2021
- BGBl. II Nr. 119/2021
- BGBl. II Nr. 187/2017
- BGBl. II Nr. 200/2014
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Verweise
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