Verordnungen

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008)

AOCV 2008VerordnungFassung seit 12. Juli 2017RIS-Stand 14. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005895 · BGBl. II Nr. 254/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 200/2014 · 92 Luft- und Weltraumfahrt · Original im RIS öffnen

§ 20f

§ 20f Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern

Fassung: 12. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20f AOCV 2008?

  • Kernaussage§ 20f AOCV 2008 behandelt "Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern

§ 20f. (1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:

(2) Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.

(3) Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Abs. 2) zu berücksichtigen.

(4) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20f AOCV 2008 in einfachen Worten?

§ 20f AOCV 2008 behandelt "Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juli 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
12. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 167/2021
  • BGBl. II Nr. 119/2021
  • BGBl. II Nr. 187/2017
  • BGBl. II Nr. 200/2014

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