Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

KFassung seit 4. Dezember 1946RIS-Stand 22. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10000208 · BGBl. Nr. 202/1946 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 XVI. Schlußbestimmungen.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?

  • Kernaussage§ 46 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "XVI. Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

XVI. Schlußbestimmungen.

§ 46. (1) Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit in- und ausländischen Behörden und mit den Parteien, der Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Gebühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfsämter wie überhaupt der inneren Geschäftsbehandlung finden die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu erlassenden Kanzleiordnung etwas anderes festgesetzt wird.

(2) Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Referenten erlassen.

(3) Zu den im § 13, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 angeführten sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge, die zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschgebühren, die im Falle der §§ 72 bis 81 des Verf. G. G. 1930 im Sinne der §§ 383 bis 386 St. P. O. vorläufig vom Bund geleistet werden müssen und aus dem Amtspauschale zu entnehmen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?

§ 46 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "XVI. Schlußbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
4. Dezember 1946
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 333/2020
  • BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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