§ 20
§ 20 VII. Urlaube.
Fassung: 1. Januar 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?
- Kernaussage§ 20 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "VII. Urlaube." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. Urlaube.
§ 20. Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?
§ 20 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "VII. Urlaube." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 1996
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 333/2020
- BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.