§ 23
§ 23 IX. Verhandlungen und Sitzungen.
Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?
- Kernaussage§ 23 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "IX. Verhandlungen und Sitzungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
IX. Verhandlungen und Sitzungen.
§ 23. (1) Bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes erscheinen die Mitglieder in Amtstracht. Diese besteht aus Talar und Barett und ist von der gleichen Art wie die der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Die Amtstracht des Präsidenten ist die gleiche wie die des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, die des Vizepräsidenten die gleiche wie die eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Bei den Verhandlungen und Sitzungen sitzen der Vizepräsident zur Rechten, die ständigen Referenten zur Linken des Präsidenten; im übrigen nehmen die Mitglieder und die an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder ihre Sitze nach dem Lebensalter ein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?
§ 23 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "IX. Verhandlungen und Sitzungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 4. Dezember 1946
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 333/2020
- BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
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