§ 21
§ 21 VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.
Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?
- Kernaussage§ 21 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.
§ 21. (1) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(2) Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.
(3) Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?
§ 21 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 4. Dezember 1946
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 333/2020
- BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
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Rückverweise
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