§ 37
§ 37 XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.
Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?
- Kernaussage§ 37 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "XI. Erkenntnisse und Beschlüsse." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.
§ 37. (1) Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Referent für zweckmäßiger hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.
(2) Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten.
(3) Im Fall des § 56 des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach § 53 des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?
§ 37 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "XI. Erkenntnisse und Beschlüsse." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 4. Dezember 1946
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 11:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 333/2020
- BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
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Verweise
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