Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

KFassung seit 4. Dezember 1946RIS-Stand 22. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10000208 · BGBl. Nr. 202/1946 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?

  • Kernaussage§ 16 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

§ 16. (1) Die Mitglieder sind zu den Verhandlungen und Sitzungen, wenn tunlich, mindestens zehn Tage vorher zu laden. Ein von einer Verhandlung nach § 12 des Verf. G. G. 1930 ausgeschlossenes Mitglied ist nicht zu laden; an seiner Statt wird ein Ersatzmitglied unter Beachtung des § 6, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 geladen.

(2) Sollte ein ausgeschlossenes Mitglied dennoch geladen worden sein, so hat es seine Ausschließung dem Präsidenten sofort anzuzeigen.

(3) Ersatzmitglieder müssen zur Zeit der Sitzungen stets bereit sein, einer Einberufung Folge zu leisten.

(4) Die Ersatzmitglieder können in dringenden Fällen auch telegraphisch oder mittels Fernsprechers geladen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?

§ 16 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
4. Dezember 1946
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 333/2020
  • BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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