Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

KIn Kraft seit 4. Dezember 1946RIS-Stand 22. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10000208 · BGBl. Nr. 202/1946 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

I. Leitung.

§ 1. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [§ 3, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].

§ 2

§ 2

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 6

§ 6 II. Referenten (Untersuchungsrichter).

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

II. Referenten (Untersuchungsrichter).

§ 6. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Gerichtshofes zu.

(2) Er kann auch einen Korreferenten bestellen.

(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungsrichter [§ 74, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930].

(4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Korreferenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.

§ 7

§ 7

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 9

§ 9 III. Der Personalsenat.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

III. Der Personalsenat.

§ 9. (1) Der gemäß § 13, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 gebildeten (Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.

(2) Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.

(3) Der Präsident stimmt mit.

(4) Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.

§ 11

§ 11 V. Vorverfahren.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

V. Vorverfahren.

§ 11. Die antragstellende Partei ist von der über die Einleitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu verständigen.

§ 12

§ 12

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 13

§ 13

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 14

§ 14

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 15

§ 15

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 16

§ 16 VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.

§ 16. (1) Die Mitglieder sind zu den Verhandlungen und Sitzungen, wenn tunlich, mindestens zehn Tage vorher zu laden. Ein von einer Verhandlung nach § 12 des Verf. G. G. 1930 ausgeschlossenes Mitglied ist nicht zu laden; an seiner Statt wird ein Ersatzmitglied unter Beachtung des § 6, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 geladen.

(2) Sollte ein ausgeschlossenes Mitglied dennoch geladen worden sein, so hat es seine Ausschließung dem Präsidenten sofort anzuzeigen.

(3) Ersatzmitglieder müssen zur Zeit der Sitzungen stets bereit sein, einer Einberufung Folge zu leisten.

(4) Die Ersatzmitglieder können in dringenden Fällen auch telegraphisch oder mittels Fernsprechers geladen werden.

§ 17

§ 17

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 18

§ 18

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 19

§ 19

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 19a

§ 19a

Fassung: 24. Juli 2020 bis laufend

§ 20

§ 20 VII. Urlaube.

Fassung: 1. Januar 1996 bis laufend

VII. Urlaube.

§ 20. Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.

§ 21

§ 21 VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.

§ 21. (1) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung betraut, so ist die Ladung dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(2) Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden sind auf die im § 13 bezeichnete Art zu laden.

(3) Ist mit der Vertretung der beklagten Partei die Finanzprokuratur betraut, so ist diese zu laden.

§ 22

§ 22

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 23

§ 23 IX. Verhandlungen und Sitzungen.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

IX. Verhandlungen und Sitzungen.

§ 23. (1) Bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes erscheinen die Mitglieder in Amtstracht. Diese besteht aus Talar und Barett und ist von der gleichen Art wie die der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Die Amtstracht des Präsidenten ist die gleiche wie die des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, die des Vizepräsidenten die gleiche wie die eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes.

(2) Bei den Verhandlungen und Sitzungen sitzen der Vizepräsident zur Rechten, die ständigen Referenten zur Linken des Präsidenten; im übrigen nehmen die Mitglieder und die an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder ihre Sitze nach dem Lebensalter ein.

§ 24

§ 24

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 25

§ 25

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 26

§ 26

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 27

§ 27

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 28

§ 28

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 30

§ 30

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 31

§ 31

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 32

§ 32

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 33

§ 33

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 34

§ 34

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 35

§ 35

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 36

§ 36

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 37

§ 37 XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.

§ 37. (1) Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Referent für zweckmäßiger hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.

(2) Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten.

(3) Im Fall des § 56 des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach § 53 des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.

§ 38

§ 38

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 39

§ 39

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 40

§ 40

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 41

§ 41

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

§ 42

§ 42 XII. Berichtigungen.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

XII. Berichtigungen.

§ 42. (1) Weist eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten auf, so sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen.

(2) Werden die abgeforderten Ausfertigungen nicht herbeigeschafft, so hat die Berichtigung auf einer neuen Ausfertigung zu erfolgen, die der Partei an Stelle der früheren zuzustellen ist.

§ 43

§ 43 XIII. Wiederaufnahme.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

XIII. Wiederaufnahme.

§ 43. (1) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.

§ 44

§ 44 XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.

§ 44. (1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des Gerichtshofes derart in Übersicht zu halten, daß jedes Mitglied des Gerichtshofes sich über die darin enthaltenen Rechtsanschauungen sofort Aufschluß verschaffen kann.

(2) Zu diesem Behuf sind im Präsidialbureau ein systematisch und ein nach Schlagworten alphabetisch geordnetes Register zu führen.

(3) Die näheren Verfügungen darüber sowie über die Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlaufenden Sammlung trifft der Präsident.

§ 45

§ 45 XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.

§ 45. Die Ausarbeitung des im § 14, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 46

§ 46 XVI. Schlußbestimmungen.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

XVI. Schlußbestimmungen.

§ 46. (1) Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit in- und ausländischen Behörden und mit den Parteien, der Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Gebühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfsämter wie überhaupt der inneren Geschäftsbehandlung finden die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu erlassenden Kanzleiordnung etwas anderes festgesetzt wird.

(2) Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Referenten erlassen.

(3) Zu den im § 13, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 angeführten sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge, die zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschgebühren, die im Falle der §§ 72 bis 81 des Verf. G. G. 1930 im Sinne der §§ 383 bis 386 St. P. O. vorläufig vom Bund geleistet werden müssen und aus dem Amtspauschale zu entnehmen sind.