Sonstiges Bundesrecht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1946, betreffend die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.

KFassung seit 4. Dezember 1946RIS-Stand 22. Oktober 2021

RIS-Gesetzesnummer 10000208 · BGBl. Nr. 202/1946 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 III. Der Personalsenat.

Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?

  • Kernaussage§ 9 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "III. Der Personalsenat." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

III. Der Personalsenat.

§ 9. (1) Der gemäß § 13, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 gebildeten (Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.

(2) Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.

(3) Der Präsident stimmt mit.

(4) Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?

§ 9 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "III. Der Personalsenat." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
4. Dezember 1946
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 333/2020
  • BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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