§ 6
§ 6 II. Referenten (Untersuchungsrichter).
Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?
- Kernaussage§ 6 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "II. Referenten (Untersuchungsrichter)." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Referenten (Untersuchungsrichter).
§ 6. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Gerichtshofes zu.
(2) Er kann auch einen Korreferenten bestellen.
(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungsrichter [§ 74, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930].
(4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Korreferenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?
§ 6 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "II. Referenten (Untersuchungsrichter)." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 4. Dezember 1946
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 11:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 333/2020
- BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
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Verweise
Rückverweise
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