§ 44
§ 44 XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.
Fassung: 4. Dezember 1946 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes?
- Kernaussage§ 44 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "XIV. Übersicht über die Rechtsprechung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.
§ 44. (1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des Gerichtshofes derart in Übersicht zu halten, daß jedes Mitglied des Gerichtshofes sich über die darin enthaltenen Rechtsanschauungen sofort Aufschluß verschaffen kann.
(2) Zu diesem Behuf sind im Präsidialbureau ein systematisch und ein nach Schlagworten alphabetisch geordnetes Register zu führen.
(3) Die näheren Verfügungen darüber sowie über die Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlaufenden Sammlung trifft der Präsident.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes in einfachen Worten?
§ 44 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes behandelt "XIV. Übersicht über die Rechtsprechung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. Dezember 1946 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 4. Dezember 1946
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 333/2020
- BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)
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