Bundesgesetze

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG)

ZvVGBundesgesetzFassung seit 19. Juni 2015RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009202 · BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Aufsicht

Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ZvVG?

  • Kernaussage§ 2 ZvVG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsicht

§ 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:

(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.

(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere:

(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zentralverwahrer zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zentralverwahrers ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(8) Verletzt ein Zentralverwahrer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, so kann die FMA

(9) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder derjenigen einer betreffenden Behörde gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder einer betreffenden Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde oder Zentralbank aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Rechte und Pflichten

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ZvVG in einfachen Worten?

§ 2 ZvVG behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juni 2015
Fassung seit
19. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

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