§ 9a
§ 9a Qualifizierte Beteiligungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9a ZvVG?
- Kernaussage§ 9a ZvVG behandelt "Qualifizierte Beteiligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualifizierte Beteiligungen
§ 9a. Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9a ZvVG in einfachen Worten?
§ 9a ZvVG behandelt "Qualifizierte Beteiligungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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