§ 3
§ 3 Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ZvVG?
- Kernaussage§ 3 ZvVG behandelt "Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Zentralverwahrer hat der FMA
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
§ 3. (1) Ein Zentralverwahrer hat der FMA
(2) Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
(3) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
(4) Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZvVG in einfachen Worten?
§ 3 ZvVG behandelt "Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juni 2015
- Fassung seit
- 19. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Verweise
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