Bundesgesetze

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG)

ZvVGBundesgesetzFassung seit 19. Juni 2015RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009202 · BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung

Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 ZvVG?

  • Kernaussage§ 3 ZvVG behandelt "Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Zentralverwahrer hat der FMA

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung

§ 3. (1) Ein Zentralverwahrer hat der FMA

(2) Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

(3) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die

(4) Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ZvVG in einfachen Worten?

§ 3 ZvVG behandelt "Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juni 2015
Fassung seit
19. Juni 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:58
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.