Bundesgesetze

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG)

ZvVGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009202 · BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 2a

§ 2a Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2a ZvVG?

  • Kernaussage§ 2a ZvVG behandelt "Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 2a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2a ZvVG in einfachen Worten?

§ 2a ZvVG behandelt "Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

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Verweise

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