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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
1. Teil
Zentralverwahrer
Zuständige Behörde
§ 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.
(2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
§ 2
§ 2 Aufsicht
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Aufsicht
§ 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:
(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere:
(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zentralverwahrer zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zentralverwahrers ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Zentralverwahrer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, so kann die FMA
(9) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder derjenigen einer betreffenden Behörde gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder einer betreffenden Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde oder Zentralbank aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
§ 2a
§ 2a Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 2a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
§ 3
§ 3 Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
§ 3. (1) Ein Zentralverwahrer hat der FMA
(2) Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
(3) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
(4) Die FMA kann von einem Zentralverwahrer und einem benannten Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 3 die Nachbesserung eines Sanierungsplans, eines Abwicklungsplans oder eines Notfallsanierungsplans verlangen, wenn sie Zweifel hat, dass der vorgelegte Plan richtig oder wirksam ist, um die in Abs. 1 oder 2 genannten Ziele zu erreichen.
§ 4
§ 4 Strafbestimmungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Strafbestimmungen
§ 4. (1) Wer
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zentralverwahrers
(3) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 1 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 5
§ 5 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 5. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 47 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)
(6) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 6
§ 6 Wirksame Ahndung von Verstößen
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 6. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
§ 7
§ 7 Meldung von Verstößen
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Meldung von Verstößen
§ 7. (1) Zentralverwahrer haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren müssen den Anforderungen von Art. 65 Abs. 2 lit. b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.
(2) Die FMA hat über die in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
§ 8
§ 8 Meldung an die ESMA
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Meldung an die ESMA
§ 8. (1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 1 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Die FMA hat der ESMA eine Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften gemäß Art. 49 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bis zum 17. Jänner 2025 zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste alle zwei Jahre zu aktualisieren und anschließend der ESMA zu übermitteln.
§ 9
§ 9 Besondere Verfahrensbestimmungen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. 47 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017)
(3) Bescheide in Verfahren gemäß §§ 1, 2 und 3 in Verbindung mit Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.
§ 9a
§ 9a Qualifizierte Beteiligungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Qualifizierte Beteiligungen
§ 9a. Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind.
§ 10
§ 10 Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 10. (1) Die FMA hat bei von ihr getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Namen der natürlichen Person, des Zentralverwahrers oder der sonstigen juristischen Personen, an die oder den sich die getroffenen Maßnahmen sowie Sanktionen richten, unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes im Internet bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung). Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
(3) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid der FMA oder die gemäß Abs. 1 letzter Satz ergänzend veröffentlichte Entscheidung aufgehoben wird.
(4) Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
(5) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der offiziellen Website zugänglich zu machen.
§ 11
§ 11 Kosten
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.
(2) Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.
§ 12
§ 12 2. Teil
Fassung: 17. Januar 2026 bis 1. Januar 9000
2. Teil
Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen
Konzessionserteilung
§ 12. (1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.
(2) Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn
(4) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.
(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.
(5) Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.
(6) Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Abs. 5 eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA (Anm. 1) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Abs. 4 zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.
(7) Auf die in Abs. 1 angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist § 1 Abs. 3 BWG nicht anzuwenden.
(8) Eine Konzession gemäß Abs. 1 kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.
(___________________
Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2025 lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)
§ 13
§ 13 Strafbestimmungen
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
§ 14
§ 14 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 14. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 13 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 47 Z 9, BGBl. I Nr. 107/2017)
§ 15
§ 15 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
§ 16
§ 16 Kosten
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Kosten
§ 16. Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen.
§ 17
§ 17 3. Teil
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
3. Teil
Schlussbestimmungen
Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen
§ 17. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, denen der Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu entsprechen hat, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als die strengeren Aufsichtsanforderungen.
§ 18
§ 18 Übergangsbestimmung
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 18. (1) Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.
§ 19
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 20
§ 20 Vollziehung
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21
§ 21 Verweise und Verordnungen
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Verweise und Verordnungen
§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
§ 21a
§ 21a
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
§ 22
§ 22 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Inkrafttreten
§ 22. (1) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 5 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 5 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(2) § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit dem Datum der Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards in Kraft, die die Europäische Kommission gemäß Art. 54 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erlassen hat.
(3) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 tritt mit 17. Jänner 2026 in Kraft.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5, 9, 11 und 14, BGBl. I Nr. 69/2015)
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 5, 9, 11 und 14, BGBl. I Nr. 69/2015)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Art. 1
Art. 1
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend