Bundesgesetze

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG)

ZvVGBundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009202 · BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Verweise und Verordnungen

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 ZvVG?

  • Kernaussage§ 21 ZvVG behandelt "Verweise und Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweise und Verordnungen

§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 Vollziehung
Nächster Paragraph§ 21a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 ZvVG in einfachen Worten?

§ 21 ZvVG behandelt "Verweise und Verordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
25. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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