§ 18
§ 18 Übergangsbestimmung
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 ZvVG?
- Kernaussage§ 18 ZvVG behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung
§ 18. (1) Wird zwischen Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dem Zeitpunkt, bis zu dem gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin nationale Vorschriften anzuwenden sind, die Abspaltung des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Wertpapiersammelbank in eine Tochtergesellschaft des in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, bezeichneten Kreditinstituts bewilligt, so tritt die Tochtergesellschaft in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. April 1965, BGBl. Nr. 95/1965, an die Stelle ihres abspaltenden Kreditinstituts.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die FMA, soweit dies aus technischen und organisatorischen Gründen erforderlich ist, für die Erfüllung der in §§ 3 und 7 genannten Anforderungen eine Frist gewähren, die den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Zeitraum nicht überschreiten darf.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 ZvVG in einfachen Worten?
§ 18 ZvVG behandelt "Übergangsbestimmung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juni 2015
- Fassung seit
- 19. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Verweise
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