Bundesgesetze

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG)

ZvVGBundesgesetzFassung bis 1. Januar 9000RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009202 · BGBl. I Nr. 69/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 2. Teil

Fassung: 17. Januar 2026 bis 1. Januar 9000

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 ZvVG?

  • Kernaussage§ 12 ZvVG behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Teil

Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen

Konzessionserteilung

§ 12. (1) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 2 oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, sowie eine vom Zentralverwahrer getrennte juristische Person, die beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen aufgrund einer gemäß Art. 54 Abs. 2a Buchstabe a oder b oder Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigten Benennung durch einen Zentralverwahrer zu erbringen, bedürfen einer Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.

(2) Die Konzession ist für Bankgeschäfte gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BWG zu erteilen. Auf das Konzessionsverfahren sind die Bestimmungen des BWG anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

(4) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen durch eine getrennte juristische Person zu erbringen, sind die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.

(4a) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, einen anderen Zentralverwahrer zu benennen, um bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erfüllen.

(5) Abs. 4 gilt nicht für jene benannten Kreditinstitute, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Milliarden Euro pro Jahr, beträgt.

(6) Die FMA hat zumindest einmal jährlich zu prüfen, ob die Obergrenze gemäß Abs. 5 eingehalten wird. Das Ergebnis dieser Prüfung hat die FMA der ESMA und der EBA (Anm. 1) zu melden. Stellt die FMA fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so hat sie den Zentralverwahrer aufzufordern, eine Genehmigung gemäß Abs. 4 zu beantragen. Der Zentralverwahrer hat dann innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Genehmigung zu stellen.

(7) Auf die in Abs. 1 angeführten konzessionierten Kreditinstitute ist § 1 Abs. 3 BWG nicht anzuwenden.

(8) Eine Konzession gemäß Abs. 1 kann auf Antrag des Zentralverwahrers oder des benannten Kreditinstituts erweitert werden.

(___________________

Anm. 1: Art. 6 Z 14 der Novelle BGBl. I Nr. 49/2025 lautet: „In § 12 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „hat die FMA der ESMA“ die Wortfolge „und der EBA“ eingefügt.“. Offensichtlich gemeint: „In § 12 Abs. 6 zweiter Satz …“, vgl. Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 23)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 11 Kosten
Nächster Paragraph§ 13 Strafbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ZvVG in einfachen Worten?

§ 12 ZvVG behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2026 bis 1. Januar 9000.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
17. Januar 2026
Fassung bis
1. Januar 9000
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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