§ 11
§ 11 Kosten
Fassung: 1. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 ZvVG?
- Kernaussage§ 11 ZvVG behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten
§ 11. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.
(2) Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 ZvVG in einfachen Worten?
§ 11 ZvVG behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. August 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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