§ 13
§ 13 Strafbestimmungen
Fassung: 19. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 ZvVG?
- Kernaussage§ 13 ZvVG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in §...
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Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Übertretung kann die FMA die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ZvVG in einfachen Worten?
§ 13 ZvVG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juni 2015
- Fassung seit
- 19. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2025 (NR: GP XXVIII RV 132 AB 139 S. 35. BR: AB 11680 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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