Verordnungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich (Wasserkreislauferhebungsverordnung – WKEV)

WKEVVerordnungIn Kraft seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 5. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20005166 · BGBl. II Nr. 478/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze eines hydrographischen Messnetzes zur mengenmäßigen Bestimmung der Komponenten des Wasserkreislaufes in Österreich gemäß § 59c Abs. 2 und 3 WRG 1959, indem

§ 2

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Allgemeine Anforderungen an das Basismessnetz

§ 2. (1) Die aus dem hydrographischen Messnetz erzielten Messergebnisse bilden die Basis für die Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz in deren zeitlicher und räumlicher Variabilität und Voraussetzung für die Ermittlung von Auswirkungen anthropogener Beeinflussungen auf den Wasserhaushalt. Bei der Gestaltung (Errichtung und Fortbestand) des Messnetzes sind die hydrologisch unterschiedlichen Gegebenheiten in sachlicher und räumlicher Hinsicht, sowie geänderte Anforderungen an die zu messenden Parameter zu berücksichtigen.

(2) Bei der Errichtung des hydrographischen Messnetzes und der Auswertung der mit dem Messnetz erhobenen Daten sind die Anforderungen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) und die gemäß § 30c WRG 1959 getroffene Zustandsbeurteilung von Wasserkörpern zu berücksichtigen. Zur Unterstützung der Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme für Komponenten des Wasserkreislaufes eingesetzt werden (nach § 2 Abs. 1 GZÜV).

(3) Wenn es erforderlich ist, sind nach entsprechender Prüfung Messstellen externer Betreiber in das Messnetz aufzunehmen.

§ 3

§ 3 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

§ 3. (1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:

(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):

1

RHEINGEBIET*)

DONAUGEBIET*)

Donau bis Jochenstein**)

2

Donau oberhalb des Inn

3

Inn bis zur Salzach

4

Salzach

5

Inn unterhalb der Salzach

Donau unterhalb von Jochenstein**)

6

Donau vom Inn bis zur Traun

7

Traun

8

Enns

9

Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)

10

Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)

11

March**)

12

Leitha**)

13

Rabnitz und Raab**)

14

Mur**)

15

Drau**)

16

ELBEGEBIET (Moldau)*)

*)... Flussgebietseinheiten (FGE)

**)... Planungsräume (PR)

(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst

§ 4

§ 4 Messnetz

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Messnetz

§ 4. (1) Das staatliche Messnetz setzt sich aus dem Basismessnetz und dem Sondermessnetz zusammen.

(2) Die Messstellen des Basismessnetzes sind ortsfeste, in Anbetracht der klimatischen und hydrologischen Schwankungen über lange Zeiträume betriebene Einrichtungen zur Erstellung von Wasserhaushaltsbilanzen von Flussgebieten und Grundwasserkörpern und zum Nachweis von natürlichen oder vom Menschen verursachten Änderungen des Wasserkreislaufes. Das Basismessnetz hat auch in sinngemäßer Anwendung die Ziele der überblicksweisen Überwachung gemäß § 59e WRG 1959 zu berücksichtigen.

(3) Bei den Sondermessnetzen können unterschieden werden:

§ 5

§ 5 Kriterien für die Auswahl der Messstellen

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kriterien für die Auswahl der Messstellen

§ 5. (1) Die Messstellen des Basismessnetzes sind mit dem Ziel auszuwählen:

(2) Die repräsentative Erfassung bedeutet, dass die Ergebnisse der Messungen des Basismessnetzes mit Methoden der hydrologischen Regionalisierung Rückschlüsse auf unbeobachtete Gebiete und Wasserkörper sowie flächendeckende Aussagen für Grundwasserkörper ermöglichen.

(3) Positionierung und Ausstattung der Messstellen eines Sondermessnetzes erfolgen in Abhängigkeit von der jeweiligen Problemstellung und den messtechnischen Voraussetzungen. Die Art des Betriebes richtet sich nach der Aufgabe, für die die Messstellen eingerichtet wurden.

(4) Die Anzahl der Messstellen bzw. der gewässerkundlichen Einrichtungen des Basismessnetzes (gemäß § 2 Abs. 1 WKEV) ist für jedes Bundesland – bezogen auf die jeweiligen Teileinzugsgebiete, die Planungsräume (PR) und die Flussgebietseinheiten (FGE) – in der Anlage B angeführt. Sofern diese Messstellen von der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH betrieben werden, ist dies in der Anlage B mit dem Zusatz „vd“ ersichtlich gemacht.

(5) Die Anlage C enthält eine detaillierte Beschreibung der Messmethodik.

§ 6

§ 6 Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die vom ihm beobachteten und gemessenen Daten – entsprechend § 59i Abs. 1 WRG 1959 – unter Berücksichtigung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten Richtlinien bezüglich der Bearbeitung, des Datenformates und der Datenübertragung termingerecht zu übermitteln.

(2) Die Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenhaltung beim Landeshauptmann, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und bei der via donau – Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft mbH hat mit dem Hydrographischen-Datenmanagement-System (HyDaMS) zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Bedarfsfall die zeitnahe Übermittlung von Daten (Echtzeitdaten) ausgewählter Messstellen standardisiert nach seinen Vorgaben verlangen.

§ 7

§ 7 2. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

2. Teil

Beobachtung und Messung an Oberflächengewässern

Begriffsbestimmungen

§ 7. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

§ 9

§ 9 Messung des Wasserstandes

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Messung des Wasserstandes

§ 9. (1) Zur Messung des Wasserstands ist bei jeder Messstelle gemäß § 8 ein Lattenpegel, bestehend aus einer Pegellatte (fest installierte Messlatte) und mindestens drei Pegelfestpunkten, einzurichten.

(2) Zur Erfassung des Wasserstandes ist in der Regel ein automatisiertes Messwerterfassungssystem einzurichten. Dabei ist im Normalfall eine wöchentliche Kontrolle erforderlich. Bei Messstellen mit Datenfernübertragung können die Beobachtungsintervalle länger sein, wenn die fernübertragenen Daten einen plausiblen Verlauf der Ganglinie erkennen lassen. Ebenso sind bei schwer zugänglichen Messstellen größere Beobachtungsabstände zulässig.

(3) An Messstellen ohne automatische Erfassung- und Registriereinrichtung ist der Wasserstand am Lattenpegel abzulesen. Die Beobachtung ist mindestens einmal täglich, möglichst zur gleichen Uhrzeit, vorzunehmen. Bei Hochwasser sind zusätzliche Beobachtungen durchzuführen, um den Hochwasserverlauf erfassen zu können.

§ 10

§ 10 Ermittlung des Durchflusses

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Ermittlung des Durchflusses

§ 10. (1) Die Wasserstand-Durchfluss-Beziehung an einem Pegel ist auf der Grundlage von Durchflussmessungen (Geschwindigkeitsmessungen, Verdünnungsmessungen) bei unterschiedlichen Wasserständen aufzustellen und fortlaufend zu kontrollieren.

(2) Durchflussmessungen sind regelmäßig durchzuführen. Die Häufigkeit ist in Abhängigkeit von der Stabilität der hydraulischen Verhältnisse des Gewässers (Anlandung, Eintiefung, Eis und Verkrautung) für jede Messstelle festzulegen. In der Regel sind zumindest vier Durchflussmessungen pro Jahr im Pegelprofil vorzunehmen. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Messungen über den gesamten Schwankungsbereich der Wasserstände (Niedrigwasser bis Hochwasser) ist anzustreben.

(3) Die Bestimmung der Durchflüsse in staubeeinflussten Gewässern kann auch mittels Durchflussfunktionen an einer Wasserkraftanlage (Stellung der Wehrverschlüsse, Turbinenleistung) erfolgen.

§ 11

§ 11 Messung der Wassertemperatur

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Messung der Wassertemperatur

§ 11. (1) Grundsätzlich sind automatisierte Messwerterfassungssysteme einzurichten. Zum Einsatz kommen analoge Thermographen oder digitale Datensammlersysteme. Kontrollmessungen sind regelmäßig mit geeigneten Handmessgeräten vorzunehmen.

(2) Die Messung der Wassertemperatur von fließenden Gewässern hat zumindest an einem Punkt im Bereich des Lattenpegels zu erfolgen.

(3) In stehenden Gewässern ist die Messung immer in derselben Tiefe (von ca. 0,5 m unter dem Wasserspiegel) durchzuführen.

§ 12

§ 12 Messung der Feststoffe

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Messung der Feststoffe

§ 12. (1) An einer Schwebstoffmessstelle sind die Schwebstoffkonzentration und der Schwebstofftransport durch direkte Probenentnahmen und bei Eignung der Messstelle zusätzlich mit einem kontinuierlichen Messwerterfassungssystem zu ermitteln.

(2) An einer Geschiebemessstelle ist der Geschiebetransport (Geschiebefluss) bzw. die Geschiebefracht zu bestimmen.

(3) Als kontinuierliche Messwerterfassungssysteme kommen bei der Schwebstoffmessung Trübungssonden zum Einsatz. Für die Umrechnung der Sondenwerte in Schwebstoffkonzentrationen ist eine regelmäßige Entnahme von sondennahen Einpunktproben erforderlich. Für die Angabe der mittleren Schwebstoffkonzentration, des Schwebstofftransports und der Schwebstofffracht ist die Ermittlung der Schwebstoffverteilung im Gewässerprofil bei unterschiedlichen Durchflüssen und verschiedenen Schwebstoffführungen erforderlich.

(4) An Schwebstoffmessstellen ohne kontinuierliche Messwerterfassung sind mindestens einmal täglich Proben zu entnehmen. Um den Verlauf der Schwebstoffkonzentration erfassen zu können, sind bei Hochwasser zusätzliche Proben zu entnehmen. Bei Niedrigwasser kann die Häufigkeit der Probenentnahme auf zwei- bis dreimal wöchentlich reduziert werden.

(5) Bei kontinuierlicher Messwerterfassung sind bei mittlerer Schwebstoffführung mindestens ein- bis zweimal wöchentlich, bei Hochwasser mindestens täglich sondennahe Schwebstoffproben zu entnehmen. Bei niedriger Schwebstoffführung kann die sondennahe Probenentnahme seltener erfolgen.

§ 13

§ 13 3. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

3. Teil

Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen

Begriffsbestimmungen

§ 13. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

§ 15

§ 15 Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser)

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser)

§ 15. (1) An jeder Grundwassermessstelle ist der Grundwasserstand zu messen. Grundwassermessstellen sind hauptsächlich Beobachtungsrohre und Brunnen, können aber auch Lacken, Aufgrabungen, Flussarme und Vorfluter sein. Zur Erfassung des Temperaturregimes und zur Analyse der Interaktion von Grundwasser- und Oberflächenwasser sowie bei thermischer Nutzung des Grundwassers kann zusätzlich die Messung der Grundwassertemperatur (Einpunkt oder in mehreren Tiefen) verordnet werden.

(2) Messungen in oberflächennahen Grundwasserkörpern sind im obersten Grundwasserstockwerk durchzuführen. Bei maßgeblichen Nutzungen aus einem tieferen Stockwerk ist auch dieses zu messen.

(3) Der Grundwasserstand und die Grundwassertemperatur (Einpunktmessung) sind, sofern nicht ein automatisiertes Messwerterfassungssystem eingesetzt wird, mindestens einmal wöchentlich, immer zur gleichen Zeit zu messen. Im Einzelfall kann ein dichteres oder weiteres Intervall vorgeschrieben werden.

(4) Temperaturprofilmessstellen sind, falls kein automatisiertes Messwerterfassungssystem eingesetzt wird, mindestens einmal monatlich zu messen. Bei erhöhter Wärmenutzung des Grundwassers kann ein dichteres Messintervall vorgeschrieben werden.

§ 16

§ 16 Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)

§ 16. (1) Bei der Errichtung einer Bodenwassermessstelle sind von jeder Bodenart des Profils Bodenproben zu ziehen und die Korngrößenverteilungen, die Wassergehalts-Saugspannungs-Beziehungen und die kapillaren Leitfähigkeitsfunktionen (K-Funktion) des Profils im Labor zu bestimmen.

(2) Zur Erfassung der räumlichen Verteilung der Parameter im Messprofil sind entsprechend der verschiedenen Bodenarten vier bis sechs Messebenen mit Sonden zu bestücken. Jede dieser Messebenen ist mit kontinuierlich aufzeichnenden Saugspannungs-, Temperatur- und Wassergehaltsfühlern in allen Messebenen (Tiefenstufen) sowie mit einzelnen daneben eingebauten Wassergehalts-Kontrollfühlern auszustatten.

§ 17

§ 17 Beobachtung und Messung von Quellen

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Beobachtung und Messung von Quellen

§ 17. (1) Quellmessstellen sind mit automatisierten Messwerterfassungssystemen auszustatten. Die Errichtung von Datenfernübertragungseinrichtungen zwecks Fernüberwachung ist anzustreben.

(2) Die automatisierte Messung des Wasserstandes bzw. der Schüttung hat an einer Stelle zu erfolgen, wo das gesamte austretende Wasser erfasst werden kann. Größere Nebenaustritte sind mit eigenen Messeinrichtungen auszustatten. Der Zutritt von Fremdwasser ist zu vermeiden.

(3) Quellmessstellen, an denen der Wasserstand erfasst wird, sind mit einem Lattenpegel auszustatten. Zum Vergleich mit der automatisierten Erfassung sind Kontrollablesungen am Lattenpegel einmal monatlich, zumindest aber einmal vierteljährlich durchzuführen.

(4) Zur Schaffung stabiler hydraulischer Verhältnisse und einer eindeutigen Wasserstand-Schüttungs-Beziehung können an der Messstelle Wehrtröge, Messwehre oder Venturikanäle errichtet werden.

(5) Die Wasserstand-Schüttungs-Beziehung an einer Messstelle ist auf der Grundlage von Durchflussmessungen (Geschwindigkeitsmessung, Verdünnungsmessung, Gefäßmessung) bei unterschiedlichen Wasserständen (Niedrig- bis Hochwasser) zu ermitteln oder aufgrund gängiger Durchflussformeln für Wehre bzw. Venturikanäle zu errechnen.

(6) Eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Messungen über den gesamten Schwankungsbereich des Wasserstandes (Niedrigwasser bis Hochwasser) ist anzustreben. Bei Messstellen mit Wehrtrögen und Messwehren oder Venturigerinnen sind zumindest zwei Durchflussmessungen pro Jahr durchzuführen. Bei natürlichen Profilen sind in Abhängigkeit von den hydraulischen Verhältnissen an der Messstelle (Anlandung, Eintiefung, Eis und Verkrautung) zumindest vier Durchflussmessungen pro Jahr im Messprofil durchzuführen.

§ 18

§ 18 4. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

4. Teil

Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches

Begriffsbestimmungen

§ 18. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

§ 19

§ 19 Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

§ 19. Der Standort von Messstellen für die Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches ist so zu wählen, dass entweder der Niederschlag repräsentativ für ein größeres Gebiet und/oder starke räumliche Änderungen des mittleren Niederschlagsdargebotes erfasst werden können. Dabei ist das Erfordernis der flächendeckenden Grundwasserneubildungsabschätzung aus dem Niederschlag in Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern gemäß Quantitätszielverordnung Grundwasser zu berücksichtigen.

§ 20

§ 20 Niederschlagsmessung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Niederschlagsmessung

§ 20. (1) Zur Messung des Niederschlags wird an der Messstelle ein Niederschlagssammler (Ombrometer) als nicht registrierendes Messgerät verwendet, das grundsätzlich eine kreisrunde Einfallöffnung von 500 cm² aufzuweisen hat.

(2) Für die Messung des Niederschlages an entlegenen oder nicht immer zugänglichen Messstellen sind Totalisatoren einzusetzen, das sind Niederschlagssammler mit besonders großem Fassungsvermögen.

(3) Zur Erfassung des zeitlichen Verlaufs sind registrierende Niederschlagsmessgeräte (Ombrographen) zu verwenden. Registrierende Geräte müssen durch Niederschlagssammler (Ombrometer) unterstützt werden, damit eventuelle Registrierausfälle oder gerätespezifische Fehlmessungen erkannt und bezüglich der Niederschlagsmenge ergänzt werden können.

(4) Bei Totalisatoren und registrierenden Geräten sind auch Einfallsöffnungen zulässig, die von jenen der Ombrometer abweichen.

(5) Die tägliche Messung des Niederschlags erfolgt um 7.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

§ 21

§ 21 Schneemessung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Schneemessung

§ 21. (1) Zur Messung der Schneehöhe sind an den Messstellen Schneepegel (lotrechte Messlatte), Messstäbe oder Messverfahren zur automatischen Erfassung (zB Ultraschall) einzusetzen.

(2) Zur Messung der Neuschneehöhe wird das Neuschneebrett eingesetzt.

(3) Die Bestimmung des Wasserwertes der Schneedecke hat durch die Entnahme einer Schneeprobe aus der Schneedecke oder durch automatisch registrierende Messverfahren (Wägeverfahren) zu erfolgen.

(4) Die Schneehöhe ist täglich zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ am Schneepegel abzulesen. Die Messung ist auch dann vorzunehmen, wenn kein Niederschlag gefallen ist, da sich die Schneehöhe durch Setzungs- und Schmelzvorgänge, aber auch durch Windeinwirkung merklich verändern kann.

(5) Der in den letzten 24 Stunden gefallene Neuschnee wird am Pegel über dem Messbrett abgelesen oder mit einem Messstab ebenfalls zum Frühtermin um 7.00 Uhr MEZ ermittelt.

(6) Die Messung des Wasserwertes der Schneedecke ist jedenfalls an jedem Montag, wenn möglich auch Donnerstag und Samstag, bei stark wechselnden Schneehöhen auch zwischendurch durchzuführen. Bei Schneehöhen unter 5 cm sind die Messungen auszusetzen.

§ 22

§ 22 Lufttemperaturmessung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Lufttemperaturmessung

§ 22. (1) Zur Erfassung der Lufttemperatur sind an den Messstellen Thermometer-Ablesungen vorzunehmen.

(2) Die Terminbeobachtungen der Lufttemperatur sind um 7.00, 14.00 und 21.00 Uhr MEZ durchzuführen.

(3) Es ist eine automatisierte Aufzeichnung der Lufttemperatur anzustreben. Diese Registrierung kann kontinuierlich digital auf Datensammler oder analog auf Schreibstreifen erfolgen.

(4) Bei automatisierter Temperaturerfassung sind regelmäßig Kontrollmessungen mit einem geprüften (kalibrierten) Quecksilberthermometer durchzuführen.

§ 23

§ 23 Ermittlung der Verdunstung

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Ermittlung der Verdunstung

§ 23. (1) Die potentielle Evaporation von freien Wasseroberflächen ist an den Messstellen mittels einer Verdunstungswanne vom Typ GGI-3000 zu messen. Diese wird im Boden eingegraben, damit die Wassertemperatur von der Erdbodentemperatur mitbestimmt wird.

(2) Die Verdunstungsmessung erfolgt bei eisfreier Wasseroberfläche der Verdunstungswanne um 7.00 Uhr MEZ im Zuge der Niederschlags- und Lufttemperaturmessung.

§ 24

§ 24 Beobachtung der Gletscher

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Beobachtung der Gletscher

§ 24. (1) An den Messstellen sind Längenänderungen der Gletscherzunge oder Massenhaushaltsänderungen zu beobachten. Die Längenänderung hat durch die Bestimmung des Abstandes der Gletscherzunge zu einem ortsfesten Geländepunkt zu erfolgen. Zur Bestimmung der Massenhaushaltsänderung sind die glaziologische oder die hydrologische oder die geodätische Methode einzusetzen.

(2) Die Ermittlung der Messgrößen zur Bestimmung der Längen- und Massenhaushaltsänderungen erfolgt einmal im Jahr am Ende des hydrologischen Jahres, das ist in der Praxis Ende September/Anfang Oktober.

§ 25

§ 25 5. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

5. Teil

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 25. Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

§ 26

§ 26 Außer-Kraft-Treten

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Außer-Kraft-Treten

§ 26. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Hydrographieverordnungen 2000) vom 10. Mai 2000 außer Kraft.

§ 27

§ 27 Umsetzungsklausel

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Umsetzungsklausel

§ 27. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1, des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers umgesetzt.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3 Methodik

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Methodik

Zu Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

Gewässerkundliche Einrichtung – Messnetz

Beobachtung und Messungen – Allgemeines

Häufigkeit, Dauer und Umfang der Beobachtungen

Zu Teil 2

Beobachtung und Messung an Oberflächengewässern

Oberflächengewässermessstellen

Messungen an Oberflächengewässern

Messung des Wasserstandes

Ermittlung des Durchflusses

Messung der Wassertemperatur

Messung der Feststoffe

Zu Teil 3

Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich Quellen

Beobachtung und Messung in der gesättigten Zone (Grundwasser)

Beobachtung und Messung in der ungesättigte Zone (Bodenwasser)

Beobachtung und Messung von Quellen

Zu Teil 4

Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches

Allgemeines

Niederschlagsmessung

Schneemessung

Lufttemperaturmessung

Ermittlung der Verdunstung

Beobachtung der Gletscher