Bundesgesetze

Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2002RIS-Stand 6. September 2017

RIS-Gesetzesnummer 20002880 · BGBl. I Nr. 87/2003 · 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Wasserberechtigter

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz?

  • Kernaussage§ 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "Wasserberechtigter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wasserberechtigter

§ 5. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz in einfachen Worten?

§ 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "Wasserberechtigter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. September 2017
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 19:01
Frühere Fassungen

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