§ 5
§ 5 Wasserberechtigter
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz?
- Kernaussage§ 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "Wasserberechtigter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wasserberechtigter
§ 5. Die Betriebsgesellschaft tritt statt der Errichtungsgesellschaft als Wasserberechtigter in die von dieser erwirkten Wasserrechte ein; § 22 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, findet keine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz in einfachen Worten?
§ 5 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz behandelt "Wasserberechtigter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. September 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:01
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