Bundesgesetze

Vermarktungsnormengesetz

Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)

VNGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2020RIS-Stand 31. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005482 · BGBl. I Nr. 68/2007 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Gebühren

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 VNG?

  • Kernaussage§ 20 VNG behandelt "Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land-...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

(4) Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 19 Maßnahmen
Nächster Paragraph§ 21 3. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 VNG in einfachen Worten?

§ 20 VNG behandelt "Gebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Oktober 2019
Fassung seit
1. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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