Bundesgesetze

Vermarktungsnormengesetz

Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)

VNGBundesgesetzFassung seit 21. Juni 2013RIS-Stand 31. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005482 · BGBl. I Nr. 68/2007 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Anforderungen an Kontrollorgane

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 VNG?

  • Kernaussage§ 12 VNG behandelt "Anforderungen an Kontrollorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an Kontrollorgane

§ 12. (1) Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,

(2) Die Befugnisse der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.

(3) Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß § 11 Abs. 3 hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Kontrollorgane

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 VNG in einfachen Worten?

§ 12 VNG behandelt "Anforderungen an Kontrollorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2017
Fassung seit
21. Juni 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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