§ 3
§ 3 Zuständige Stellen nach Unionsrecht
Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 VNG?
- Kernaussage§ 3 VNG behandelt "Zuständige Stellen nach Unionsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der...
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Zuständige Stellen nach Unionsrecht
§ 3. (1) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 VNG in einfachen Worten?
§ 3 VNG behandelt "Zuständige Stellen nach Unionsrecht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 21. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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