§ 16
§ 16 Besondere Untersuchungen
Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 VNG?
- Kernaussage§ 16 VNG behandelt "Besondere Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt...
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Besondere Untersuchungen
§ 16. Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 VNG in einfachen Worten?
§ 16 VNG behandelt "Besondere Untersuchungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. Oktober 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 2. Oktober 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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