Bundesgesetze

Vermarktungsnormengesetz

Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)

VNGBundesgesetzFassung seit 21. Juni 2013RIS-Stand 31. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005482 · BGBl. I Nr. 68/2007 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 VNG?

  • Kernaussage§ 7 VNG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

§ 7. (1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Klassifizierung
Nächster Paragraph§ 8 2. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 VNG in einfachen Worten?

§ 7 VNG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 7 VNG relevant?

Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. März 2017
Fassung seit
21. Juni 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
  • BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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