§ 19
§ 19 Maßnahmen
Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 VNG?
- Kernaussage§ 19 VNG behandelt "Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Maßnahmen
§ 19. (1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(4) Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.
(5) Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.
(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.
(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 VNG in einfachen Worten?
§ 19 VNG behandelt "Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 21. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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