Bundesgesetze

Vermarktungsnormengesetz

Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)

VNGBundesgesetzIn Kraft seit 21. Juni 2013RIS-Stand 31. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005482 · BGBl. I Nr. 68/2007 · 80/04 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an landwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist

(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften, die Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22 sowie der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.

(3) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 3

§ 3 Zuständige Stellen nach Unionsrecht

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Zuständige Stellen nach Unionsrecht

§ 3. (1) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.

§ 4

§ 4 Vermarktungsnormen

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

2. Abschnitt

Vermarktungsnormen

Produkteigenschaften

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, mit denen Vermarktungsnormen festgelegt werden, ist eingangs zu bestimmen, ob diese ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder ob sie sich nur auf bestimmte nach Kriterien gemäß Abs. 4 abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses beziehen.

(3) Sofern für ein Erzeugnis verschiedene Klassen bestimmt werden, ist deren Bezeichnung zur Unterscheidung so zu wählen, dass über den jeweiligen Grad der Güte kein Irrtum entstehen kann.

(4) Die Mindesteigenschaften eines Erzeugnisses sowie die Abstufung seiner unterschiedlichen Güte sind anhand von unterscheidbaren Merkmalen vorzunehmen. Als Kriterien hiefür können insbesondere bestimmt werden:

(5) Beziehen sich Vermarktungsnormen nur auf bestimmte Gruppen eines Erzeugnisses (Abs. 2), so kann angeordnet werden, dass die hievon nicht erfassten Gruppen dieses Erzeugnisses allein zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn diese auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(6) Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Einstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen vorzusehen. Die Klassen sind zu unterteilen, wenn es zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig erscheint.

§ 5

§ 5 Weitere Vorschriften

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Weitere Vorschriften

§ 5. (1) Soweit es zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele erforderlich ist, sind in Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Vorschriften zu treffen bezüglich:

(2) Sollen Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher in bloß geringfügigen Mengen abgegeben werden, so kann durch Verordnung gestattet werden, dass die Abgabe ohne Verpackung oder ohne Kennzeichnung erfolgen darf. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es nach der Natur des Erzeugnisses nicht den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft. Ebenso kann durch Verordnung angeordnet werden, dass unverpackte Waren direkt an den Verbraucher ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn sie zu diesem Zwecke zugerichtet sind.

§ 6

§ 6 Klassifizierung

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Klassifizierung

§ 6. (1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind.

(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.

(3) Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß § 32 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zu erfolgen.

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMAGesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Abs. 3 genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.

(5) Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch

§ 7

§ 7 Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

§ 7. (1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.

(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.

§ 8

§ 8 2. Hauptstück

Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend

2. Hauptstück

Kontrollen

1. Abschnitt

Einfuhr-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle

Einfuhrkontrolle

§ 8. (1) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.

(2) In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.

(3) Die Einfuhr von Waren, die den in § 2 Z 7 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 19 Abs. 2 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.

(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass

(5) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

§ 9

§ 9 Ausfuhrkontrolle

Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend

Ausfuhrkontrolle

§ 9. (1) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle

(2) Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

§ 10

§ 10 Inlandskontrolle

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Inlandskontrolle

§ 10. (1) Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.

(3) Im Bereich der Klassifizierung gemäß § 6 kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 11 Abs. 3 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

§ 11

§ 11 Kontrollorgane

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

2. Abschnitt

Kontrollorgane

Zuständigkeit

§ 11. (1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).

(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Bereich der Inlandskontrolle nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland zur Durchführung der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Erzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt. Diese Bundesorgane unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.

(4) Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.

(5) Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.

(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.

§ 12

§ 12 Anforderungen an Kontrollorgane

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Anforderungen an Kontrollorgane

§ 12. (1) Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,

(2) Die Befugnisse der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.

(3) Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß § 11 Abs. 3 hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.

§ 13

§ 13 Durchführung der Kontrollen

Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend

3. Abschnitt

Durchführung der Kontrollen

Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane

§ 13. (1) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.

(2) Die Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondere

(3) Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Abs. 2 Z 3 eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.

(4) Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß § 12 Abs. 3 mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Kontrollorgane haben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten bei der Kontrolle Störungen des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(6) Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß § 6 erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.

(7) Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 163 des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.

(9) Die Inlandskontrolle hat in der Regel ohne Vorankündigung stattzufinden. Die Durchführung der Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Die Organe der Bundespolizei haben den Kontrollorganen diesfalls über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 14

§ 14 Umfang der Kontrolle

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Umfang der Kontrolle

§ 14. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.

(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über

§ 15

§ 15 Probennahme

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Probennahme

§ 15. (1) Bei Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Jeder Teil ist nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil wird als amtliche Probe der Untersuchung zugeführt. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen als Parteienproben zurückzulassen. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei mit Unterschrift am Probenbegleitschreiben ausdrücklich darauf verzichtet.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei ein Probenbegleitschreiben auszufolgen.

(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluss des Verfahrens der Partei auf Antrag zu überweisen.

§ 16

§ 16 Besondere Untersuchungen

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Besondere Untersuchungen

§ 16. Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung

§ 17

§ 17 Heranziehung von Sachverständigen

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Heranziehung von Sachverständigen

§ 17. Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

§ 17a

§ 17a Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 17a. (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (§ 5 Abs. 1 Z 8) erfasst werden, übermittelt werden.

(2) Als Übermittlung gilt auch die Einräumung des Zugangs zu elektronischen Datenbanken über registrierte Erzeugerbetriebe, Verpackungsbetriebe oder Packstellen.

(3) Soweit Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch bundesgesetzliche Vorschriften anerkannt sind, die Einhaltung der Vermarktungsnormen beinhalten, können den für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen (Lizenzgebern) zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:

(4) Die für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen haben festgestellte Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen an die zuständige Kontrollbehörde gemäß § 11 Abs. 2 zu melden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 bis 4 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.

§ 18

§ 18 Pflichten der Verfügungsberechtigten

Fassung: 1. Mai 2016 bis laufend

Pflichten der Verfügungsberechtigten

§ 18. (1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,

(2) Die Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.

(3) Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 bestimmt wird.

(4) Die Ausfuhrkontrolle ist durch den Inhaber des ausführenden Betriebes oder durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.

(5) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

§ 19

§ 19 Maßnahmen

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Maßnahmen

§ 19. (1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

(3) Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.

(4) Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.

(5) Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.

(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.

(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich

(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.

§ 20

§ 20 Gebühren

Fassung: 1. Juli 2020 bis laufend

Gebühren

§ 20. (1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner

(4) Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.

(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.

(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.

(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.

(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.

§ 21

§ 21 3. Hauptstück

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

3. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Strafbestimmungen

Tatbestände

§ 21. (1) Wer

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 22

§ 22 Verfall und Beschlagnahme

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Verfall und Beschlagnahme

§ 22. (1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

§ 23

§ 23 Informationspflicht

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Informationspflicht

§ 23. Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.

§ 24

§ 24 Schlussbestimmungen

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25

§ 25 Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

§ 25. (1) Wer den in § 21 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl. Nr. 448 und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Vermarktungsnormen eingeführt, so sind, so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 35 bis 37 UWG hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.

(3) Das LMSVG und das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 26

§ 26 In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

Fassung: 30. Oktober 2019 bis laufend

In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 3 (Anm.: richtig: § 18 Abs. 3 und 4) sowie § 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 27

§ 27 Außer-Kraft-Treten

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Außer-Kraft-Treten

§ 27. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetz treten außer Kraft:

§ 28

§ 28 Übergangsbestimmungen

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.

§ 29

§ 29 Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften

§ 29. Bezugnahmen auf das Qualitätsklassengesetz 1967 in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gelten als Bezugnahmen auf dieses Bundesgesetz.

§ 30

§ 30 Überleitung der Kontrollorgane

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Überleitung der Kontrollorgane

§ 30. Kontrollorgane gemäß §§ 12 und 21 Qualitätsklassengesetz 1967 gelten als Kontrollorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 31

§ 31 Personenbezogene Bezeichnungen

Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 31. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 32

§ 32 Vollzugsklausel

Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend

Vollzugsklausel

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

Anl. 1

Anl. 1 Teil 1

Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend

Teil 1

KN-Code

Warenbezeichnung

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0406

Käse und Quark/Topfen

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

0409 00 00

Natürlicher Honig

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30 00

Ananas

0804 40 00

Avocadofrüchte

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

ex 0813 50

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

1212 92 00

Johannisbrot (Carob)

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

ex 1517

Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

ex 2106

Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

ex 3501

Casein und Caseinat

Teil 2

KN-Code

Warenbezeichnung

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen