§ 6
§ 6 Klassifizierung
Fassung: 21. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 VNG?
- Kernaussage§ 6 VNG behandelt "Klassifizierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Klassifizierung
§ 6. (1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind.
(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.
(3) Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß § 32 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zu erfolgen.
(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMAGesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Abs. 3 genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.
(5) Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 VNG in einfachen Worten?
§ 6 VNG behandelt "Klassifizierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Juni 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 21. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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