§ 10
§ 10 Inlandskontrolle
Fassung: 2. Oktober 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 VNG?
- Kernaussage§ 10 VNG behandelt "Inlandskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inlandskontrolle
§ 10. (1) Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.
(3) Im Bereich der Klassifizierung gemäß § 6 kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 11 Abs. 3 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 VNG in einfachen Worten?
§ 10 VNG behandelt "Inlandskontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 2. Oktober 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. März 2017
- Fassung seit
- 2. Oktober 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
- BGBl. I Nr. 189/2013 (NR: GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203. BR: 8975 AB 9000 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 104/2013 (NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203. BR: AB 9001 S. 821.)
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Rückverweise
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