Bundesgesetze

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).

SchOGBundesgesetzFassung bis 31. August 2027RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009265 · BGBl. Nr. 242/1962 · 70/02 Schulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 . Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

Fassung: 30. Juli 2026 bis 31. August 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 SchOG?

  • Kernaussage§ 39 SchOG behandelt ". Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten bzw. klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43 und 53)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der allgemein bildenden höheren Schulen und deren in § 36 genannten Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informatik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.

(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und der Mittelschule darf den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 bis 3) nicht erschweren. § 21b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 SchOG in einfachen Worten?

§ 39 SchOG behandelt ". Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?

Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis 31. August 2027.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
31. August 2027
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

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