§ 61
§ 61 . Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 SchOG?
- Kernaussage§ 61 SchOG behandelt ". Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 SchOG in einfachen Worten?
§ 61 SchOG behandelt ". Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juni 2024
- Fassung seit
- 1. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)
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Verweise
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