Bundesgesetze

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).

SchOGBundesgesetzFassung seit 1. September 2016RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009265 · BGBl. Nr. 242/1962 · 70/02 Schulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 81

§ 81 Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 81 SchOG?

  • Kernaussage§ 81 SchOG behandelt "Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 81. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Abs. 1 Z 1) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 SchOG in einfachen Worten?

§ 81 SchOG behandelt "Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juli 2016
Fassung seit
1. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

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Verweise

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