Bundesgesetze

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).

SchOGBundesgesetzFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009265 · BGBl. Nr. 242/1962 · 70/02 Schulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Lehrplan der Sonderschule

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 SchOG?

  • Kernaussage§ 23 SchOG behandelt "Lehrplan der Sonderschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrplan der Sonderschule

§ 23. (1) Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen. An Sonderschulen für körperbehinderte Kinder ist der Unterricht in Bewegung und Sport als verbindliche oder unverbindliche Übung vorzusehen. Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische und funktionelle Übungen vorzusehen.

(2) Soweit für einzelne Arten der Sonderschule eigene Lehrpläne erlassen werden, ist in diesen vorzusehen, daß Schüler in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden können, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. HAUPTSTÜCK.
Gehört thematisch zuUnterricht, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 3. Sonderschulen.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SchOG in einfachen Worten?

§ 23 SchOG behandelt "Lehrplan der Sonderschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Februar 2019
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

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