Bundesgesetze

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).

SchOGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2018RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009265 · BGBl. Nr. 242/1962 · 70/02 Schulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 69

§ 69 Reife- und Diplomprüfung

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 69 SchOG?

  • Kernaussage§ 69 SchOG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Reife- und Diplomprüfung

§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt III.
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Vorheriger Paragraph§ 68a Lehrpläne
Nächster Paragraph§ 70 . Lehrer.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 SchOG in einfachen Worten?

§ 69 SchOG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2018 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2018
Fassung seit
15. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

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Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 2Gesetze 0Treffer 2

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 2
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2

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