§ 130e
§ 130e Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 130e SchOG?
- Kernaussage§ 130e SchOG behandelt "Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
§ 130e. Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130e SchOG in einfachen Worten?
§ 130e SchOG behandelt "Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)
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Verweise
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