Bundesgesetze

Schulorganisationsgesetz

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz).

SchOGBundesgesetzFassung seit 25. August 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009265 · BGBl. Nr. 242/1962 · 70/02 Schulorganisation · Original im RIS öffnen

§ 130b

§ 130b Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

Fassung: 25. August 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 130b SchOG?

  • Kernaussage§ 130b SchOG behandelt "Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. HAUPTSTÜCK.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130b SchOG in einfachen Worten?

§ 130b SchOG behandelt "Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. August 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. August 2021
Fassung seit
25. August 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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