§ 45
§ 45 . Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
Fassung: 17. Februar 2006 bis 31. August 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 45 SchOG?
- Kernaussage§ 45 SchOG behandelt ". Allgemeinbildende höhere Bundesschulen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 SchOG in einfachen Worten?
§ 45 SchOG behandelt ". Allgemeinbildende höhere Bundesschulen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Februar 2006 bis 31. August 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2026
- Fassung seit
- 17. Februar 2006
- Fassung bis
- 31. August 2027
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 37/2023 (NR: GP XXVII RV 1956 AB 1964 S. 205. BR: AB 11211 S. 952.)
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