§ 12
§ 12 Vorstellung an den Richter
Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 RpflG?
- Kernaussage§ 12 RpflG behandelt "Vorstellung an den Richter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorstellung an den Richter
§ 12. (1) Gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers kann Vorstellung an den Richter erhoben werden.
(2) Die Vorstellung ist binnen vierzehn Tagen beim erkennenden Gericht mündlich zu Protokoll zu erklären oder schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung; sie kann nicht verlängert werden.
(3) Die Vorstellung hat auf die Ausführung der angefochtenen Entscheidung und deren Vollstreckbarkeit keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann jedoch der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen und etwa notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn aus der Hemmung der Ausführung der Entscheidung oder der auf Grund derselben einzuleitenden Exekution dem Gegner kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und ohne solche Aufschiebung der Zweck der Vorstellung vereitelt würde. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Der Richter hat über die Vorstellung mit Beschluß in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist.
(5) Wird zugleich mit der Vorstellung ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel erhoben, so ist zuerst über die Vorstellung zu entscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 RpflG in einfachen Worten?
§ 12 RpflG behandelt "Vorstellung an den Richter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1986 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1986
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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